Von der Aktiengesellschaft. 115
hat, sowie die hierauf zu erlassende. Verfügung der Verwaltungsbehörde(Art. 240, 242 Ziff. 3)
zum Gegenstände haben; der Gesellschafts-vertrag muß jedoch die in dem Art. 209verzeichneten Bestimmungen enthalten, be-vor die in dem Art. 210 vorgeschriebeneEintragyng in das Handelsregister erfolgenkann.
Außerdem bleibt den Landesgeseßenüberhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daßfür besondere Arten von Aktiengesellschaftenoder in besonderen Fällen durch den Gesell-schaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung
1) die in dem Art. 222 bestimmteHöhe der Einzahlung von vierzigProzent des Nominalbetrages derAktien bis auf fünfundzwanzig Pro-zent dieses Betrages herabgesetzt,und
2) die in dem' Art. 239 bestimmte Fristzur Vorlegung der Bilanz bis aufzwölf Monate seit Ablauf des Ge-schäftsjahres ausgedehnt werden darf.
4«