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Zweites Buch. Dritter Titel.
Die Mitglieder des Vorstandes, welchedieser Vorschrift entgegenhandeln, sind denGläubigern der Gesellschaft persönlich undsolidarisch verhaftet.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 249.
Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten,zu bestimmen, daß es der staatlichen Ge-nehmigung zur Errichtung von Aktiengesell-schaften im Allgemeinen oder von einzelnenArten derselben nicht bedarf. Auch in die-sem Falle kommen jedoch die Bestimmungendieses Titels zur Anwendung, ausgenommen-insoweit dieselben:
1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft(Art. 208, 210, 211),
2) zu Beschlüssen der Generalversamm-lung (Art. 214),
3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaftdurch Vereinigung mit einer anderenAktiengesellschaft (Art. 247),
4) zur theilweisen Zurückzahlung desGrundkapitals an die Aktionäre(Art. 248)
die staatliche Genehmigung und deren Ein-tragung in das Handelsregister erfordern,und
5) die Anzeige^ daß sich das Grund-kapital um die Hälfte vermindert