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. Von der Aktiengesellschaft.
3) .Der Vorstand der letzteren Gesell-schaft ist den Gläubigern für dieAusführung der getrennten Verwalt-ung persönlich und solidarisch ver-antwortlich.
4) Die Auflösung der Gesellschaft istzur Eintragung in das Handels-register bei Ordnungsstrafe anzu-melden.
5) Die öffentliche Aufforderung derGläubiger der aufgelösten Gesell-schaft (Art. 243) kann unterlassenoder auf einen späteren Zeitpunktverschoben werden. Jedoch ist dieVereinigung der Vermögen der bei-
, den Gesellschaften erst in dem Zeit-punkte zulässig, in welchem eine Ver-*theilung des Vermögens einer auf-gelösten Aktiengesellschaft unter dieAktionäre, erfolgen darf (Art. 245).
Art. 248.
Eine theilweise Zurückzahlung desGrundkapitals qn die Aktionäre kann nurauf Beschluß der Generalversammlung er-folgen; dieser Beschluß bedarf zu seinerGültigkeit der staatlichen Genehmigung.
Die Zurückzahlung kann nur unterBeobachtung derselben Bestimmungen er-folgen, welche für die Vertheilung desGesellschaftsvermögens im Falle der Auf-lösung maßgebend sind (Art. 243, 245).
Handelsgesetzbuch. 8