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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
112
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112 Zweites Buch. Dritter Titel.

Bestimmungen (Art. 202. Absaß 2 u. 3.)zur Anwendung.

Mitglieder des Vorstandes und Li-quidatoren, welche diesen Vorschriften ent-gegenhandeln, sind persönlich und solidarischzur Erstattung der geleisteten Zahlungenverpflichtet.

Art. 246.

Die Handelsbücher der aufgelöstenGesellschaft sind an einem von dem Han-delsgerichte zu bestimmenden sicheren Ortezur Aufbewahrung auf die Dauer vonzehn Jahren niederzulegen.

Art. 247.

Die Auflösung einer Aktiengesellschaftdurch Vereinigung derselben mit einer an-deren Aktiengesellschaft (Art. 215) kannnur unter staatlicher Genehmigung er-folgen.

Es kommen bei dieser Auflösung fol-gende Bestimmungen zur Anwendung:

1) Das Vermögen der aufzulösendenGesellschaft ist so lange getrennt zuverwalten, bis die Befriedigung oderSicherstellung ihrer Gläubiger' er-folgt ist.

2) Der bisherige Gerichtsstand der Ge-sellschaft bleibt für die Dauer dergetrennten Vermögensverwaltung be-stehen; dagegen wird die Verwalt-ung von der anderen Gesellschaftgeführt.