112 Zweites Buch. Dritter Titel.
Bestimmungen (Art. 202. Absaß 2 u. 3.)zur Anwendung.
Mitglieder des Vorstandes und Li-quidatoren, welche diesen Vorschriften ent-gegenhandeln, sind persönlich und solidarischzur Erstattung der geleisteten Zahlungenverpflichtet.
Art. 246.
Die Handelsbücher der aufgelöstenGesellschaft sind an einem von dem Han-delsgerichte zu bestimmenden sicheren Ortezur Aufbewahrung auf die Dauer vonzehn Jahren niederzulegen.
Art. 247.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaftdurch Vereinigung derselben mit einer an-deren Aktiengesellschaft (Art. 215) kannnur unter staatlicher Genehmigung er-folgen.
Es kommen bei dieser Auflösung fol-gende Bestimmungen zur Anwendung:
1) Das Vermögen der aufzulösendenGesellschaft ist so lange getrennt zuverwalten, bis die Befriedigung oderSicherstellung ihrer Gläubiger' er-folgt ist.
2) Der bisherige Gerichtsstand der Ge-sellschaft bleibt für die Dauer dergetrennten Vermögensverwaltung be-stehen; dagegen wird die Verwalt-ung von der anderen Gesellschaftgeführt.