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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
111
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Von der Aktiengesellschaft. 111

Gesellschaftsvertrag oder einen Beschlußder Aktionäre an andere Personen über-tragen wird.

Es kommen die bei der offenen Han-delsgesellschaft über die Anmeldung unddas Rechtsverhältniß der Liquidatoren ge-gebenen Bestimmungen auch hier zur An-wendung, mit der Maßgabe, daß die An-meldungen behufs der Eintragung in dasHandelsregister durch den Vorstand zumachen find.

Die Bestellung der Liquidatoren istjederzeit widerruflich.

Art. 245.

Das Vermögen einer aufgelöstenAktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrerSchulden unter die Aktionäre nach Ver-hältniß ihrer Aktien vertheilt.

Die Vertheilung darf nicht eher voll-zogen werden, als nach Ablauf eines Jahres,von dem Tage an gerechnet, an welchemdie Bekanntmachung in den hierzu be-stimmten öffentlichen Blättern (Art. 243)zum dritten Male erfolgt ist.

In Ansehung der aus den Handels-büchern ersichtlichen oder in anderer Weisebekannten Gläubiger und in Ansehung dernoch schwebenden Verbindlichkeiten undstreitigen Forderungen kommen die bei derKommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen