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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Dritter Titel.

2) durch einen notariell oder gerichtlichbeurkundeten Beschluß der Aktionäre;

3) durch Verfügung der Verwaltungs-behörde, wenn sich das Grundkapitalum die Hälfte vermindert hat(Art. 240.);

4) durch Eröffnung des Konkurses.

Wenn die Auflösung einer Aktienge-sellschaft aus anderen Gründen oder dieZurücknahme der staatlichen Genehmigungnach dem in den einzelnen Staaten gelten-den Recht erfolgt, so finden die Bestimm-ungen dieses Abschnitts ebenfalls An-wendung.

Art. 243.

Die Auflösung der Gesellschaft muß,wenn sie nicht eine Folge des eröffnetenKonkurses ist, durch den Vorstand, beiOrdnungsstrafe, zur Eintragung in dasHandelsregister angemeldet werden; siemuß zu drei verschiedenen Malen durch diehierzu bestimmten öffentlichen Blätter(Art. 209 Ziff. 11) bekannt gemacht werden.

Durch diese Bekanntmachung müssenzugleich die Gläubiger aufgefordert werden,sich bei der Gesellschaft zu melden.

Art. 244.

Die Liquidation geschieht durch denVorstand, wenn nicht dieselbe durch den