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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Von der Aktiengesellschaft.

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so muß der Vorstand hiervon dem Gerichtbehufs der Eröffnung des Konkurses An-zeige machen.

Art. 241.

Die Mitglieder des Vorstandes stndaus den von ihnen im Namen der Gesell-schaft vorgenommenen RechtshandlungenDritten gegenüber für die Verbindlich-keiten der Gesellschaft persönlich nicht ver-pflichtet.

Mitglieder des Vorstandes, welcheaußer den Grenzen ihres Auftrags, oderden Vorschriften dieses Titels oder desGesellschaftsvertrags entgegen handeln,haften persönlich und solidarisch für dendadurch entstandenen Schaden. Dies giltinsbesondere, wenn sie der Bestimmung ,des Art. 217 entgegen an die AktionäreDividenden oder Zinsen zahlen, oder wennfie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten,in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeitder Gesellschaft hätte bekannt sein müssen.

Vierter Abschnitt.

Auflösung der Gesellschaft.

Art. 242.

Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

1) durch Ablauf der im Gesellschafts-vertrage bestimmten Zeit;