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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
108
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Zweites Buch. Dritter Titel.

Art. 239.

Der Vorstand ist verpflichtet, Sorgezu tragen, daß die erforderlichen Bücherder Gesellschaft geführt werden. Er mußden Aktionären spätestens in den erstensechs Monaten jedes Geschäftsjahres eineBilanz des verflossenen Geschäftsjahresvorlegen.

Zur Entlastung des Vorstandes beiLegung der Rechnungen können Personennicht bestellt werden, welche auf irgend eineWeise an der Geschäftsführung Theilnehmen.

Dieses Verbot bezieht sich nicht aufdie Personen, welchen die Aufsicht überdie Geschäftsführung zusteht.

Art. 240.

Ergibt sich aus der Meßten Bilanz,daß sich das Grundkapital um die Hälftevermindert hat, so muß der Vorstand un-verzüglich eine Generalversammlung be-rufen und dieser sowie der zuständigen Ver-waltungsbehörde davon Anzeige machen.

Die Verwaltungsbehörde kann indiesem Falle von den Büchern der Gesell-schaft Einsicht nehmen und nach Befindender Umstände die Auflösung der Gesellschaftverfügen.

Ergibt sich, daß das Vermögen derGesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.