Von der Aktiengesellschaft.
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Die Generalversammlung muß auchdann berufen werden, wenn dies ein Aktionäroder eine Anzahl von Aktionären, derenAktien zusammen den zehnten Theil desGrundkapitals darstellen, in einer vonihnen unterzeichneten Eingabe unter Amgäbe des Zwecks und der Gründe ver-langen. Ist in dem Gesellschaftsvcrtragedas Recht, die Berufung einer General-versammlung zu verlangen, an den Besitzeines größeren oder eines geringeren An-theils am Grundkapital geknüpft, so hates hiebet sein Bewenden.
Art. 238.
Die Berufung der Generalversamm-lung hat in der durch den Gesellschafts-vertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlungmuß jederzeit bei der Berufung bekanntgemacht werden. Ueber Gegenstände, derenVerhandlung nicht in dieser Weise ange-kündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßtwerden; hiervon ist jedoch der Beschlußüber den in einer Generalversammlunggestellten Antrag auf Berufung einer außer-ordentlichen Generalversammlung ausge-nommen.
Zur Stellung von Anträgen und zuVerhandlungen ohne Beschlußfassung be-darf es der Ankündigung nicht.