Zweites Buch. Dritter Titel.
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schaft in Bezug auf diese Geschäftsführungkann auch sonstigen Bevollmächtigten oderBeamten der Gesellschaft zugewiesen wer-den. In diesem Falle bestimmt sich dieBefugniß derselben nach der ihnen ertheil-ten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifelauf alle Rechtshandlungen, welche die Aus-führung derartiger Geschäfte gewöhnlichmit sich bringt.
Art. 235.
Zur Behändigung von Vorladungenund anderen Zustellungen an die Gesell-schaft genügt es, wenn dieselbe an einMitglied des Vorstandes, welches zu zeich-nen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder aneinen Beamten der Gesellschaft, welcherdieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigtist, geschieht.
Art. 236.
Die Generalversammlung der Aktionärewird durch den Vorstand berufen, soweitnicht nach dem Gesellschaftsvertrage auchandere Personen-dazu befugt sind.
Art. 237.
Eine Generalversammlung der Aktionäreist, außer den im Gesellschaftsvertrage aus-drücklich bestimmten Fällen, zu berufen,wenn dies im Interesse der Gesellschafterforderlich erscheint.