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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
105
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Von der Aktiengesellschaft.

1VS

Gegen dritte Personen hat jedoch eineBeschränkung derBefugniß des Vorstandes,die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtlicheWirkung. Dies gilt insbesondere für denFall, daß die Vertretung sich nur auf ge-wisse Geschäfte oder Arten von Geschäftenerstrecken, oder nur unter gewissen Um-ständen oder für eine gewisse Zeit oder aneinzelnen Orten stattfinden soll, oder daßdie Zustimmung der Generalversammlung,eines Verwaltungsraths, eines Aufsichts-raths oder eines anderen Organes derAktionäre für einzelne Geschäfte erfor-dert ist.

Art. 232.

Eide Namens der Gesellschaft werdendurch den Vorstand geleistet.

Art. 233.

Jede Aenderung der Mitglieder desVorstandes muß bei Ordnungsstrafe zurEintragung in das Handelsregister ange-meldet werden.

Dritten Personen kann die Aenderungnur insofern entgegengesetzt werden, als inBetreff dieser Aenderung die im Art. 46in Betreff des Erlöschens der Prokura be-zeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.

Art. 234.

Der Betrieb von Geschäften der Ge-sellschaft, sowie die Vertretung der Gesell-