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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Dritter Titel.

Art. 229.

Der Vorstand hat in der durch denGesellschaftsvertrag bestimmten Form seineWillenserklärungen kundzugeben und fürdie Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichtsdarüber bestimmt, so ist die Zeichnungdurch sämmtliche Mitglieder des Vor-»standes erforderlich.

Die Zeichnung geschieht in der Weise,daß die Zeichnenden zu der Firma der Ge-sellschaft oder zu der Benennung des Vor-standes ihre Unterschrift hinzufügen.

Art. 230.

Die Gesellschaft wird durch die vondem Vorstände in ihrem Namen geschlossenenRechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet;es ist gleichgültig, ob das Geschäft aus-drücklich im Namen der Gesellschaft ge-schlossen worden ist, oder ob die Umständeergeben, daß es nach dem Willen der Kon-trahenten für die Gesellschaft geschlossenwerden sollte.

Art. 231.

Der Vorstand ist der Gesellschaftgegenüber verpflichtet, die Beschränkungeneinzuhalten, welche in dem Geftllschasts-vertrage oder durch Beschlüsse der General-versammlung für den Umfang seiner Be-fugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festge-seht sind.