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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Von der Aktiengesellschaft.

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Dritter Abschnitt.

'Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Art. 227.

Jede Aktiengesellschaft muß einen Vor-stand haben (Art. 209, Ziff. 7). Siewird durch denselben gerichtlich und außer-gerichtlich vertreten.

Der Vorstand kann aus einem odermehreren Mitgliedern bestehen; diese könnenbesoldet oder ««besoldet, Aktionäre oderAndere sein.

Ihre Bestellung ist zu jeder Zeitwiderruflich, unbeschadet der Entschädigungs-ansprüche aus bestehenden Verträgen.

Art. 228.

Die jeweiligen Mitglieder des Vor-standes müssen alsbald nach ihrer Bestell-ung zur Eintragung in das Handelsregisterangemeldet werden. Der Anmeldung istihre Legitimation beizufügen.

Sie haben ihre Unterschrift vor demHandelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeich-nung derselben in beglaubigter Form ein-zureichen.

Das Handelsgericht hat die Mit-glieder des Vorstandes zur Befolgung die-ser Vorschriften von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.