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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
102
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102 Zweites Buch. Dritter Titel.

Jede Aktie gewährt dem Inhabereine Stimme, wenn nicht der Gesellfchafts-vertrag ein anderes festseht.

Art. 225.

' Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so über-wacht derselbe die Geschäftsführung derGesellschaft in allen Zweigen der Verwalt-ung; er kann sich von dem Gange derAngelegenheiten der Gesellschaft unterrichten,die Bücher und Schriften derselben jeder-zeit einsehen und den Bestand der Gesell-schaftskasse untersuchen.

Er hat die Jahresrechnungen, dieBilanzen und die Vorschläge zur Gewinn-vertheilung zu prüfen und darüber alljähr-lich der Generalversammlung der AktionäreBericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zuberufen, wenn dies im Interesse der Ge-sellschaft erforderlich ist.

Art. 226.

Handelt es sich um die Führung vonProzessen gegen > die Mitglieder des Vor-standes oder des Aufstchtsrathes, so kom-men die für die Kommanditgesellschaft aufAktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194.195) auch hier zur Anwendung.