102 Zweites Buch. Dritter Titel.
Jede Aktie gewährt dem Inhabereine Stimme, wenn nicht der Gesellfchafts-vertrag ein anderes festseht.
Art. 225.
' Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so über-wacht derselbe die Geschäftsführung derGesellschaft in allen Zweigen der Verwalt-ung; er kann sich von dem Gange derAngelegenheiten der Gesellschaft unterrichten,die Bücher und Schriften derselben jeder-zeit einsehen und den Bestand der Gesell-schaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, dieBilanzen und die Vorschläge zur Gewinn-vertheilung zu prüfen und darüber alljähr-lich der Generalversammlung der AktionäreBericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zuberufen, wenn dies im Interesse der Ge-sellschaft erforderlich ist.
Art. 226.
Handelt es sich um die Führung vonProzessen gegen > die Mitglieder des Vor-standes oder des Aufstchtsrathes, so kom-men die für die Kommanditgesellschaft aufAktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194.195) auch hier zur Anwendung.