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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
101
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Von der Aktiengesellschaft. 101

Art. 223.

Wenn die Aktien auf Namen lauten,so kommen die bei der Kommanditgesell-schaft auf Aktien gegebenen Bestimmungenüber die Eintragung der Aktien in dasAktienbuch der Gesellschaft und über dieUebertragung derselben aufAndere (Art. 182,183) auch hier zur Anwendung.

So lange der Betrag der Aktie nichtvollständig eingezahlt ist, wird der Aktionärdurch Uebertragung seines Anrechts aufeinen Anderen von der Verbindlichkeit zurZahlung des Rückstandes nur dann befreit,wenn die Gesellschaft den neuen Erwerberan seiner Stelle annimmt und ihn der. Verbindlichkeit entläßt.

Auch in diesem Falle bleibt der aus-tretende Aktionär auf Höhe des Rückstandesfür alle bis dahin von der Gesellschafteingegangenen Verbindlichkeiten noch aufein Jahr, vom Tage des Austritts an ge-rechnet, substdiarisch verhaftet.

Art. 224.

Die Rechte, welche den Aktionärenin den Angelegenheiten der Gesellschaft,insbesondere in Beziehung auf die Führ-ung der Geschäfte, die Einsickt und Prüf-ung der Bilanz und die Bestimmung derGewinnvertheilung zustehen, werden vonder Gesammtheit der Aktionäre in derGeneralversammlung ausgeübt.