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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Zweites Buch. Dritter Titel.

1) Die Ausgabe der Aktien darf vorEinzahlung des ganzen Nominalbe-trages derselben nicht erfolgeki; eben-sowenig dürfen über die geleistetenPartialzahlungen Promessen oderJnterimsscheine, welche auf Inhaberlauten, ausgestellt werden.

2) Der Zeichner der Aktie ist für dieEinzahlung von vierzig Prozent desNominalbetrages der Aktie unbedingtverhaftet; von dieser Verpflichtungkann derselbe weder durch Über-tragung seines Anrechts auf einenDritten sich befreien, noch Seitensder Gesellschaft entbunden werden;wird der Zeichner der Aktie, wegenverzögerter Einzahlung, seines An-rechts aus der Zeichnung verlustigerklärt (Art. 220), so bleibt er dem-ungeachtet zur Einzahlung von vier-zig Prozent des Nominalbetragesder Aktie verpflichtet.

3) Im Gesellschaftsvertrage kann be-stimmt werden, daß und unter wel-chen Maßgaben nach erfolgter Ein-zahlung von vierzig Prozent die Be-freiung des Zeichners von der Haft-ung für weitere Einzahlungen zu-lässig sei, und daß im Falle der ein-getretenen Befreiung über die ge-leisteten Einzahlungen Pcomessenoder Jnterimsscheine, welche auf In-haber lauten, ausgestellt werden dürfen.