Von der Aktiengesellschaft.
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ungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig
gehen.E
Art. 221.
Ist im Gesellschaftsvertrage keine be-sondere Form, wie die Aufforderung zurEinzahlung geschehen soll, bestimmt, so ge-schieht dieselbe in der Form, in welcher dieBekanntmachungen der Gesellschaft üachdem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgenmüssen (Art. 209, Ziff. 11).
Jedoch kann in keinem Falle einAktionär seines Anrechts verlustig erklärtwerden, wenn nicht die Aufforderung zurZahlung mindestens dreimal in den hierzubestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209,Ziff. 11), das letzte Mal wenigstens vierWochen vor dem für die Einzahlungengesetzten Schlußtermine, bekannt -gemachtworden ist. Wenn die Aktien auf Namenlauten und ohne Einwilligung der übrigenAktionäre nicht übertragbar sind, so kanndie Bekanntmachung dieser Aufforderungendurch besondere Erlasse an die einzelnenAktionäre statt der Einrückungen in dieöffentlichen Blätter erfolgen.
Art. 222.
Wenn die Aktien oder Aktienantheileauf Inhaber gestellt werden, so kommenfolgende Grundsätze zur Anwendung: