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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Dritter Titel.

chen die Vorbereitung des Unternehmensbis zun^ Anfange des vollen Betriebes er-fordert, den Aktionären Zinsen von be-stimmter Höhe bedungen werden.

Art. 218.

Der Aktionär ist in keinem Falle ver-pflichtet, die in gutem Glauben empfangenenZinsen und Dividenden zurückzugeben.

Art. 219.

Der Aktionär ist nicht schuldig, zuden Zwecken der Gesellschaft und zur Er-füllung ihrer Verbindlichkeiten mehr bei-zutragen, als den für die Aktie statuten-mäßig zu leistenden Beitrag.

Art. 220.

Ein Aktionär, welcher den Betragseiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt,ist zur Zahlung von Verzugszinsen vonRechtswegen verpflichtet.

Im Gesellschaftsvertcage können fürden Fall der verzögerten Einzahlung desgezeichneten Aktienbetrages oder eines Theilsdesselben Konventionalstrafen ohne Rück-sicht auf die sonst stattfindenden geschlichenEinschränkungen festgesetzt werden; auchkann bestimmt werden, daß die säumigenAktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnungder Aktien und der geleisteten Theilzahl-