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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Von der Aktiengesellschaft.

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Dasselbe gilt von dem Falle, wenndie Gesellschaft durch Übertragung ihresVermögens und ihrer Schulden an eineandere Aktiengesellschaft gegen Gewährungvon Aktien der letzteren aufgelöst werdensoll.

Zweiter Abschnitt.

Rechtsverhältniß der Aktionäre.

Art. 216 .

Jeder Aktionär hat einen Verhältniß-mäßigen Antheil an dem Vermögen derGesellschaft.

Er kann den eingezahlten Betragnicht zurückfordern und hat, so lange dieGesellschaft besteht, nur einen Anspruchauf den reinen Gewinn, soweit dieser nachdem Gesellschaftsvertrage zur Verrheilungunter die Aktionäre bestimmt ist.

Art. 217.

Zinsen von bestimmter Höhe dürfenfür die Aktionäre nicht bedungen noch aus-bezahlt werden; es darf nur dasjenige un-ter sie vertheilt werden, was sich nach derjährlichen Bilanz, und wenn im Gesell-schaftsvertrage die Jnnehaltung eines Re-servekapitals bestimmt ist, nach Abzug des-selben als reiner Ueberschuß ergibt.

Jedoch können für den in dem Gesell-schaftsvertrage angegebenen Zeitraum, wel-

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