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Zweites Buch. Dritter Titel.
kann Eigenthum und andere dinglicheRechte a» Grundstücken erwerben; sie kannvor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist beidem Gericht, in dessen Bezirk sie ihrenSitz hat.
Art. 214.
Jeder Beschluß der Generalversamm-lung, welcher die Fortsetzung der Gesell-schaft oder eine Abänderung der Bestimm-ungen des Gesellschaftsvertrages zum Ge-genstände hat, bedarf zu seiner Gültigkeitder notariellen oder gerichtlichen Beurkund-ung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die Ge-nehmigungsurkunde müssen in gleicher Weisewie der ursprüngliche Vertrag in dasHandelsregister eingetragen und im Auszugveröffentlicht werden (Art. 210, 212).
Der Beschluß hat keine rechtlicheWirkung, bevor derselbe bei dem Handels-gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Sitz hat, in das Handelsregistereingetragen ist.
Art. 215.
Die Abänderung des Gegenstandesder Unternehmung der Gesellschaft kannnicht durch Stimmenmehrheit beschlossenwerden, sofern dies nicht im Gesellschafts-vertrage ausdrücklich gestattet ist.