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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
95
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Bon der Aktiengesellschaft. 9b

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Formbestimmt, in welcher der Vorstand seineWillenserklärungen kundgibt und für dieGesellschaft zeichnet, so ist auch diese Be-stimmung zu veröffentlichen.

Art. 211.

Vor erfolgter Genehmigung und Ein-tragung in das Handelsregister besteht dieAktiengesellschaft als solche nicht.

Wenn vor erfolgter Genehmigung undEintragung in das Handelsregister imNamen der Gesellschaft gehandelt worden 'ist, so haften die Handelnden persönlichund solidarisch.

Art. 212.

Bei jedem Handelsgerichte, in dessenBezirk die Aktiengesellschaft eine Zweig-niederlassung hat, muß dies behufs derEintragung in das Handelsregister ange-meldet werden.

Die Anmeldung muß die in Art. 210Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben ent-halten. Das Handelsgericht hat die Mit-glieder des Vorstandes zur Befolgung die-ser Vorschriften von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.

Art. 213.

Die Aktiengesellschaft als solche hatselbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie