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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Dritter Titel.

11) die Form, in welcher die von derGesellschaft ausgehenden Bekannt-machungen erfolgen, sowie die öffent-lichen Blätter, in welche dieselbenaufzunehmen sind.

Art. 210.

Der Gesellschaftsvertrag und die Ge-nehmigungs-Urkunde müssen bei dem Han-delsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Siß hat, in das Handelsregistereingetragen und im Auszuge veröffentlichtwerden.

Der Auszug muß enthalten:

1) das Datum des Gesellschaftsver-trages und der Genehmigungs-Urkunde;

2) die Firma und den Siß der Ge-sellschaft ;

3) den Gegenstand und die Zeitdauerdes Unternehmens;

4) die Höhe des Grundkapitals undder einzelnen Aktien oder Aktien-antheile;

5) die Eigenschaft derselben, ob sie aufInhaber oder auf Namen gestelltsind;

6) die Form, in welcher die von derGesellschaft ausgehenden Bekannt-machungen erfolgen, sowie die öffent-lichen Blätter, in welche dieselbenaufzunehmen,sind.