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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
145
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Von den Handelsgeschästen im Allgemeinen. 145

Art. 322.

Eine Annahme unter Bedingungenoder Einschränkungen gilt als Ablehnungdes Antrages verbunden mit einem neuenAntrage.

Art. 323.

Wenn zwischen dem Kaufmann, wellchem ein Auftrag gegeben wird, und demAuftraggeber eine Geschäftsverbindung be-steht, oder sich derselbe gegen letzteren zurAusrichtung solcher Aufträge erboten hat,so ist er zu einer Antwort ohne Zögernverpflichtet, widrigenfalls sein Schweigenals Uebernahme des Auftrages gilt.

Auch wenn derselbe den Auftrag ab-lehnt, ist er schuldig, die mit dem Auf-trage etwa übersandten Waaren oder an-deren Gegenstände auf Kosten des Auftrag-gebers, soweit er für diese Kosten gedecktist und soweit es ohne seinen Nachtheilgeschehen kann, einstweilen vor Schadenzu bewahren.

Das Handelsgericht kann auf seinenAntrag verordnen, daß das Gut in einemöffenrlichen Lagerhause oder bei einemDritten so lange niedergelegt wird, bisder Eigenthümer anderweitige Vorkehrungtrifft. '

HandtlSgesetzbuch.

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