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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
146
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Viertes Buch. Erster Titel.

Vierter Abschnitt.

Erfüllung der Handelsgeschäfte.

Art. 324.

Die Erfüllung des Handelsgeschäftsmuß an dem Orte geschehen, welcher imVertrage bestimmt oder nach der Naturdes Geschäfts oder der Absicht der Kon-trahenten als Ort der Erfüllung anzu-sehen ist.

Fehlt es an diesen Voraussehungen,so, hat der Verpflichtete an dem Orte zuerfüllen, an welchem er zur Zeit des Ver-tragsabschlusses seine Handelsniederlassungoder in deren Ermangelung seinen Wohn-ort hatte. Wenn jedoch eine bestimmteSache übergeben werden soll, welche sichzur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wis-sen der Kontrahenten an einem anderenOrte befand, so geschieht die Uebergabe andiesem Orte.

Art.. 325.

Bei Geldzahlungen, mit Ausnahmeder Auszahlung von tndossabclen oder aufInhaber lautenden Papieren, ist der Schuld-ner verpflichtet, wenn nicht ein Anderesaus dem Vertrage oder aus der Naturdes Geschäfts oder der Absicht der Kon-trahenten hervorgeht, auf seine Gefahr undKosten die Zahlung dem Gläubiger anden Ort zu übermachen, an welchem der