Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 147
letztere znr Zeit der Entstehung der Forder-ung seine Handelsniederlassung oder inderen Ermangelung seinen Wohnort hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedochder gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners(Art. 32!) in Betreff des Gerichtsstandesoder in sonstiger Beziehung nicht geän-dert.
, Art. 326..
Wenn die Zeit der Erfüllung einerVerbindlichkeit in dem Vertrage nicht be-stimmt ist, so kann die Erfüllung zu jederZeit gefordert und geleistet werden, sofernnicht nach den Umständen oder nach demHandelsgebrauche etwas Anderes anzu-nehmen ist.
Art. 327.
Lautet die Erfüllunaszeit auf dasFrühjahr oder den Herbst oder auf ähn-liche Zeitbestimmungen, so entscheidet derHandclsgebrauch des Orts der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte einesMonats gestellt worden, so gilt der fünf-zehnte dieses Monats als der Tag der Er-füllung.
Art. 328.
Wenn die Erfüllung einer Verbind-lichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmtenFrist nach Abschluß des Vertrages erfolgensoll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung:
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