143 Viertes Buch. Erster Titel.
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmtist, auf den letzten Tag der Frist;bet Berechnung der Frist wird derTag, an welchem der Vertrag ge-schlossen ist, nicht mit gerechnet; istdie Frist auf acht oder vierzehnTage bestimmt, so werden daruntervolle acht oder vierzehn Tage ver-standen ;
2) wenn die Frist nach Wochen, Mona-ten, oder einem mehrere Monateumfassenden Zeitraum (Jahr, halbesJahr, viertel Jahr) bestimmt ist,auf denjcingen Tag der letzten Wocheoder des letzten Monarö, welcherdurch seine Benennung oder Zahldem Tage des Verlragsschlussesentspricht; fehlt dieser Tag in demletzten Monate, so fällt die Erfüllungauf den letzten Tag dieses Monats.
Der Ausdruck „halber Monat" wirdeinem Zeitraum von fünfzehn Tagen gleichgeachtet. Ist die Frist zur Erfüllung aufeinen oder mehrere ganze Monate undeinen halben Monac gestellt, so sind diefünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen istdie Frist auch dann zu berechnen, wennder Ansang derselben nicht nach dem TagedeS Vertragsschlusses, sondern nach einen»anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmeworden ist.