Von den Handcligeschiften im Allgemeinen. t49
Art. 329.
Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung aufeinen Sonntag oder allgemeinen Feiertag,so gilt der nächste Werktag als der Tagder Erfüllung.
Art. 330.
Soll die Erfüllung innerhalb einesgewissen Zeitraums geschehen, so muß sievor Ablauf desselben erfolgen.
Fällt der letzte Tag deö Zeitraumsauf einen Sonntag oder allgemeinen Feier-tag, so muß spätestens am nächstvorher-gehenden Werktage erfüllt werden.
Art. 331.
Abänderungen in diesen Zeitberech-nungen (Arc. 3?8 bis 330), soweit siedie Liquidationstermine der Börsengeschäftebetreffen, bleiben den 'Börsenordnungenvorbehalten.
Art. 33?.
Die Erfüllung muß an dem Er-füllungötagc während der gewöhnlichen Ge-schäftszeit geleistet und angenommen werden.
Art. 333.
Ist die vertragsmäßige Frist zur Er-füllung einer Verbindlichkeit verlängertworden, so beginnt die neue Frist imZweifei am ersten Tage nach Ablauf deralten Frist. >