ISO . Viertes Buch. Erster Titel.
Art. 334.
In allen Fallen, in welchen ein Ver-falltag bestimmt worden ist, ist nach derNatur -i>es Geschäfts und der Absicht derKontrahenten zu beurtheilen, ob derselbenur zu Gunsten eines der beiden Kontrahen-ten hinzugefügt worden ist. >
Auch wenn der Schuldner hiernachvor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist,ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwillig-ung des Gläubigers den Diskonto abzu-ziehen, insofern nicht Uebeceiukunft oderHandelsgebrauch ihn dazu ermächtigen.
Art. 335.
Ist im Vertrage über die Beschaffen-heit und'Güte der Waare nichts Näheresbestimmt, so har der Verpflichtete Handels-gut mittlerer Art und Güte zu gewähren.
Art. 336.
Maß, Gewicht, Münzfuß, Münz-sorten, Zeitrechnung und Entfernungen,welche an dem Orte gelten, wo der Ver-trag erfüllt werden soll, sind im Zweifelals die vertragsmäßigen zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münz-sorte am Zahlungsorte nicht im Umlaufoder nur eine Rechnungswährung, so kannder Betrag nach dem Werthe zur Verfall-zeit in der Landesmünze gezahlt werden.