Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
151
Einzelbild herunterladen
 

Von dtti Handelsgeschäften im Allgemeinen. 15-1.

sofern nicht durch den Gebrauch desWorteseffektiv" oder eines ähnlichenZusatzes die Zahlung in der im Vertragebekannten Münzsorte ausdrücklich be-dungen ist.

Zweiter Titel.

Vom Z( a u f.

Art. 337.

Das Anerbieten zum Verkauf, welcheserkennbar für mehrere Personen, insbe-sondere durch Mittheilung von Preislisten,Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern> geschieht, oder bei welchem die Waare, derPreis oder die Menge nicht bestimmt be-zeichnet ist, ist kein verbindlicher Antragzum Kauf.

Art. 338.

Nach den Bestimmungen über denKauf ist auch ein Handelsgeschäft zu be-urtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferungeiner Quantität vertretbarer Sachen gegeneinen bestimmten Preis besteht.

Art. 339.

Ein Kauf auf Besicht oder auf Probeist unter der in dem Willen des Käufersstehenden Bedingung geschlossen, daß der >Käufer die Waare besehen oder prüfen undgenehmigen werde. Diese Bedingung istim Zweifel eine aufschiebende.