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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
152
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lS2 Viertes Buch. Zweiter Titel.

Der Käufer ist vor seiner Genehmig-ung an den Kauf nicht gebunden. DerVerkäufer hörr auf, gebunden zu sein,wenn der Käufer bis zum Ablauf der ver-abredeten oder ortsgebräuchlichen Fristnicht genehmigt.

In Ermangelung einer verabredetenoder ortSgebränchlichen Frist kann der Ver-käufer nach Ablauf einer den Umständenangemessenen Zeit den Käufer zur Erklär-ung auffordern; er hört auf, gebunden zusein, wenn sich der Käufer auf die Auf-forderung nicht sofort erklärt.

Ist die auf Besicht oder Probe ver-kaufte Waare zum Zweck der Besichtigungoder Probe bereits übergeben, so gilt dasStillschweigen des Käufers ' bis nach Ab-lauf der Frist oder auf die Aufforderungals Genehmigung.

Art. 340.

Ein Kauf nach Probe oder Musterist unbedingt, jedoch unter der Verpflicht-ung des Verkäufers geschlossen, daß dieWaare der Probe oder dem Muster ge-mäß sei.

Art. 341.

Ein Kauf zur Probe ist unbedingterKauf unter Hinzufügung des Beweg-grundes.

Art, 342.

. Hinsichtlich des Orts der Erfüllungder Verbindlichkeiten des Verkäufers und