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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
153
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Vom Kauf.

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des Käufers kommen die Bestimmungendes Art. 3^4 Abs. 1 zur Anwendung.

Die Uebergabe der Waare geschieht,wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht«in Anderes ergibt, an dem Orte, ws derVerkäufer zur Zeit des Vertragsabschlussesseine Handelsniederlassung oder in derenErmangelung seinen Wohnort hatte. Wennjedoch eine bestimmte Sache verkauft ist,welche sich zur Zeit des Vertragsabschlussesmit Wissen der Kontrahenten an einemanderen Orte befand, so geschieht dieUebcrgabe an diesem Orte.

Der Kaufpreis ist bei der Uebergabezu entrichten, sofern nicht ein Anderesdurch die Natur des Geschäfts bedingtoder durch Vertrag oder Handelsgebrauchbestimmt ist. Im Ucbrigcn kommt dieBestimmung des Art. 335 auch in Bezugauf diese Zahlung zur Anwendung.

Art. 343.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dieWaare, so lange der Kaufer mit derEmpfangnahme nicht im Verzüge ist, mitder Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-mannes aufzubewahren.

Ist dc^r Käufer mit der Emvfangnahmeder Waare im Verzüge, so kann der Ver-käufer die Waare auf Gefahr und Kostendes Kaufers in einem öffentlichen Lager-Hause oder bei einem Dritten niederlegen.