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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
154
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154 VicrtcS Buch. Zweiter Titel.

Er ist auch befugt, nach vorgänaiger An-drohung die Waare öffentlich verkaufen zulassen; er darf, wenn die Waare einenBörsenpreis oder einen Marktpreis hat,nach vorrangiger Androhung den Verkaufauch nicht cffeüllich durch einen Handels?Mäkler oder in Ermangelung eines solchendurch einen zu Versteigerungen befugtenBeamten zum laufenden Preise bewirken.Ist die Waare dem Verderben ausgesetztund Gefahr im Verzüge, fo bedarf es dervorgängigen Androhnng nicht.

Von der Vollziehung des Verkaufshat der Verkäufer den Käufer, soweit esthunlich, sofort zu benachrichtigen; beiUnterlassung ist er zum Schadensersätze ver-pflichtet.

Art. 344.

Soll die Waare dem Käufer voneinem anderen Orte übersendet werden undhat der Käufer über die Art der Ueber-sendung nichts bestimmt, so gilt der Ver-käufer für beauftragt, mit der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns die Be-stimmung statt des Kaufers zu treffen,insbesondere auch die Person zu bestimmen,durch welche der Transport der Waarebesorgt oder ausgeführt werden soll.

Art. Z45.

Nach Uebergabe der Waare an denSpediteur oder Frachtführer oder die sonst