Vom Kauf.
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zum Transport der Waare bestimmte Per-son tragt der Kaufer die Gefahr, vonwelcher die Waare betroffen wird. Hatjedoch der Kaufer eine-besondere Anweisungüber die Art der Ucbcrfendung ertheilt undist der Verkäufer ohne dringende Veran-lassung davon' abgewichen, so ist dieserfür den daraus entstandenen Schaden ver-antwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, vonwelcher die Waare auf dem Transport be-troffen wird, in dem Falle zu tragen, wenner gemäß dem Vertrage die Waare andem Orte, wohin der Transport geschieht,zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihnals der Ort der Erfüllung gilt. Daraus,daß der Verkäufer die Zahlung von Kostenoder Auslagen der Versendung übernommenhat, folgt für sich allein noch nicht, daßder Ort, wohin der Transport geschieht,für den Verkäufer als der Ort der Er-füllung gilt.
Durch die Bestimmungcu dieses Ar-tikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Ge-fahr schon seit einem früheren Zeitpunkrevon dem Kaufer getrageu wird, soferndies nach dem bürgerlichen Recht der Fallsein würde.
Art. 346.
Der Kaufer ist verpflichtet, die Waarejv empfangen, sofern sie vertragsmäßig