IS» Vierte» Buch. Zweiter Titel.
beschaffen ist oder in Ermangelung beson-derer Verabredung den gesetzlichen Er,fordernissen entspricht (Art. 335).
. Die Empfangnahme muß sofort ge-schehen, wenn nicht ein Anderes bedungenoder ortsgebräuchlich oder durch die Um-stände geboten ist. "
Art. 347.
Ist die Waare von einem anderenOrte übersendet, so hat der Käufer ohneVerzug nach der Ablieferung, soweit dWnach dcm ordnungsmäßigen Geschäftsgangethunlich ist, die Waare zu untersuchen,und wenn sich dieselbe nicht als vertrags-mäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergibt,dem Verkäufer sofort davon Anzeige zumachen.
Versäumt er dieö, so gilt die Waareals genehmigt, soweit es sich nicht umMängel handelt, welche bei der sofortigenUntersuchung nach ordnungsmäßigem Ge-schäftsgange nicht erkennbar waren.
Ergeben sich spater solche Mängel, somuß die Anzeige ohne Verzug nach derEntdeckung gemacht werden, widrigenfallsdie Waare auch rücksichtlich dieser Mängelals genehmigt gilt.
Die, vorstehende Bestimmung findetauch auf den Verkauf auf Besicht oderProbe oder nach Probe Anwendung, inso-