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weit es sich um Mängel der übersendetenWaare handelt, welche bei ordnungsmäßi-gem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfungnicht erkennbar waren.
Art. 343.
Wenn der Käufer die von einem an-deren Orte übersendete Waare beanstandet,so ist er verpflichtet, für die einstweiligeAufbewahrung derselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Abliefer-ung oder später Mängel ergeben, den Zu-stand der Waare durch Sachverständigefeststellen lassen. Der Verkäufer ist ingleicher Weise berechtigt, diese Feststellungzu verlangen, wenn ihm der Käufer dieAnzeige gemacht hat, daß er die Waarewegen Mängel beanstande.
Die Sachverständigen ernennt aufAntrag des Beteiligten das Handelsgerichtoder in dessen Ermangelung der RichterdeS Orts.
Die Sachverständigen haben das Gut-achten schriftlich oder ju Protokoll zu er-statten.
Ist die Waare dem Verderben aus-geseht und Gefahr im Verzüge, so kannder Käufer die Waare unter Beobachtungder Bestimmungen des Art. 343 verkaufenlassen.
Art. 349.
Der Mangel der vertragsmäßigen odergesehmäßigen Beschaffenheit der Waare