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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
158
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j53 Viertes Buch. Zweiter Titel.

kann von dem Käufer nicht geltend gemachtwirken, wenn derselbe erst nach Ablaufvon sechs Monaten seit der Ablieferungan den Kaufer entdeckt worden ist.

Die Klagen gegen den Verkäuferwegen Mängel verjähren in sechs Mona?ten nach der Ablieferung an den Käufer.

Die Einreden sind erloschen, wenndie im Art. 347 vorgeschriebene sofortigeAbsenkung der Anzeige des Mangels nichtinnerhalb sechs Monaten nach der Ab-lieferung an den Käufer geschehen ist. Istdie Anzeige in dieser Wcise erfolgt, sobleiben die Einreden bestehen.

An den besonderen Gesetzen oderHandelsgcbräuchen, durch welche für ein-zelne Arten von Gegenständen eine kürzereFrist bestimmt ist, wird hiedurch nichtsgeändert.

Ist die Haftbarkeit des Verkäufersauf eine kürzere oder längere Frist ver-tragsmäßig festgesetzt, so hat es hicbeisein Bewenden.

Art. 350.

Die Bestimmungen der Art. 347 undZ49 können von dem Verkäufer im Falleeines Betruges uicht geltend gemacht werden.

Art. 35t.

Sofern nicht durch Ortsgebrauch oderbesondere Abrede ein Anderes bestimmt ist,