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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
159
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Vom Kauf.

1S9

trägt der Verkäufer die Kosten der Ueber-gäbe, insbesondere des Messens undWagens; der Käufer die Kosten der Ab-nahme.

Art. 352.'

Ist der Kaufpreis nach dem Gewichtder Waare zu berechnen, so kommt dasGewicht der Verpackung (Taragewicht) inAbzug, wenn nicht durch besondere Abredeoder durch den Handelsgebrauch am Orteder Uebergabe ein Anderes bestimmt ist.Ob und in welcher Höhe das Taragewichtnach einem bestimmten Ansäße oder Ver-haltnisse statt nach genauer Ausmitllungabzuziehen ist, ingleichcn ob und wievielals Gutgewicht zu Gunsten des Käuferszu berechnen ist, oder als Vergütung fürschadhafte oder unbrauchbareTheile(Refaktie).gefordert werden kann, ist nach dem Ver-trage oder dem Handclsgebrauche am Orteder Uebergabe zu beurtheilen.

Art. 353.

Ist im Vertrage der Marktpreis oderder Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt,so ist im Zweifel hierunter der laufendePreis, welcher xur Zeit und an dem Orteder Erfüllung oder au dem für letzterenmaßgebenden Handelsplätze nach den dafürbestehenden örtlichen Einrichtungen festge-stellt ist, in Ermangelung einer solchen