4-12 Fünftes Buch. Zwölfter Titel.
Ablauft des Tags, an welchem die bei-tragspflichtigen Güter abgeliefert sind, inAnsehung der übrigen Forderungen mit demAblaufe des Tags, an welchem die Fällig-keit eingetreten ist.
Art. 9t0.
Es verjähren in fünf Jahren dnForderungen des Versicherers und desVersicherten aus dem Versicherungsvertrag.
Die Verjährung beginnt mit demAblauf des letzten Tags des Jahrs, inwelchem die versicherte Reise beendigt ist,und bei der Versicherung auf Zeit mitdem Ablaufe des Tags, an welchem dieVersicherunqszeit endet. Sie beginnt,wenn das Schiff verschollen ist, mir demAblaufe des Tags, an welchem die Ver-schollenhcitsfrist endet.
Art. 911.
Eine Forderung, welche nach denArt. 906 bis 910 verjährt ist, kann auch imWege der Kompensation oder sonst alsGegenforderung nicht geltend gemachtwerden, wenn sie zur Zeit der Entstehungder anderen Forderung bereits verjährtwar«