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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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441
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Von der Verjährung.

an welchem der Betheiligte sowohlhiervon als auch von dem Schadenzuerst Kenntniß gehabt hat;

3) in Ansehung der nicht unterdie Ziffer 2 fallenden Forderungenaus dem Verschulden einer Personder Schiffsbesatzung (Art. 757 .Ziff. t0) mit dem Ablauf des Tags,an welchem der Bechetligk von demSchaben Kenntniß erlangt hat, inAnsehung der Entschädigungsforder-

, ungen wegen des Zusammenstoßesvon Schiffen jedoch mit dem Ab-laufe des Tags, an welchem derZusammenstoß stattgefunden hat;

4) in Ansehung aller anderen Forderungenmit dem Ablaufe des Tags, an welchemdie Forderung fällig geworden ist.

Art. 909.

Ferner verjähren in einem Jahre dieauf den Gütern wegen der Fracht nebstallen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes,der ausgelegten Zölle und sonstigen Aus-lagen, wegen der Bodmereigelder, derBeiträge zur großen Haverei und derBergungs- und Hülfskosten haftendenForderungen, sowie alle persönlichen An-sprüche gegen die Ladungsbetheiligten unddie Forderungen wegen der Ueberfahrts-gelder.

Die Verjährung beginnt in Ansehungder Beiträge zur großen Haverei mit dem

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