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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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440
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440 Fünftes Buch. Zwölflei Titel.

Gläubiger etwa gegen den Rheder odereine Person der Schiffsbesatzung zustehen.

Art. 908.

Die Verjährung beginnt:

1) in Ansehung der Förderungen derSchiffsbesatzung (Art. 757 Ziff. 4)mit dem Ablauf des Tags, anwelchem das Dienst - oder Heuer-verhältniß endet, und falls die An-stellung der Klage früher möglichund zulässig ist, mit dem Ablaufdes Tags, an welchem diese Vor-aussetzung zutrifft; jedoch kommtdas Recht, Vorschuß- und Abschlags-zahlungen zu verlangen, für denBeginn der Verjährung nicht inBetracht;

2) in Ansehung der Forderungen wegenBeschädigung oder verspäteter Ab-lieferung von Gütern und Reise-effekten (Art. 757 Ziff. 8 und 10)und wegen der Beiträge zur großenHaverei (Art. 757 Ziffer K) mitdem Ablaufe des Tags, an welchemdie Ablieferung erfolgt ist, in An-sehung der Forderungen wegenNichtablieferung von Gütern, mirdem Ablauf des Tags, an welchemdas Schiff den Hafen erreicht, wodie Ablieferung erfolgen sollte, undwenn dieser Hafen nicht erreichtwird, mit dem Ablaufe des Tags,