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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
439
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V. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 43S

veräußert wird. Anfang und Ende derReise bestimmen sich nach Art. 827. Istdas Schiff auf Zeit oder für mehrereReisen (Art. 760) versichert, so dauert dieVersicherung im Falle der Veräußerungwahrend einer Reise nur bis zur Ent-löschung des Schiffs im nächsten Be-stimmungshafen (Art. 827).

Zwölfter Titel.Von der Verjährung.

Art. 906.

Die im Art. 757 aufgeführten Forder-,ungen verjähren in einem Jahre. Es be-trägt jedoch die Verjährungsfrist zweiJahre:

t) für die aus den Dienst- und Heuer-verträgen herrührenden Forderungender Schiffsbesatzung, wenn die Ent-lassung jenseits des Vorgebirges derguten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;

2) für die aus dem Zusammenstoß vonSchiffen hergeleiteten Entschädigungs-forderungen.

Art. 907.

Die nach dem vorstehenden Artikeleintretende Verjährung bezieht sich zugleichauf die persönlichen Ansprüche, welche dem