438 Fünftes Buch. Elfter Titel.
zustehenden Rechte mit der Wirkung über-tragen werden, daß der Erwerber denVersicherer ebenso in Anspruch zu nehmenbefugt ist, als wenn die Veräußerungnicht stattgefunden hätte und der Ver-sicherte selbst den Anspruch erhöbe.
Der Versicherer bleibt von der Hast-ung für die Gefahren befreit, welche nichteingetreten sein würden, wenn die Ver-äußerung unterblieben wäre.
Er kann sich nicht nur der Einredenund Gegenforderungen bedienen, welcheihm unmittelbar gegen den Erwerber zu-stehen, sondern auch derjenigen, welche erdem Versicherten hätte entgegenstellenkönnen, der aus dem Versicherungsvertragenicht hergeleiteten jedoch nur insofern, alssie bereits vor der Anzeige der Übertrag-ung entstanden sind.
Durch die vorstehende Bestimmungwerden die rechtlichen Wirkungen der mit-telst Indossaments erfolgten Uebertragungeiner Polize, welche an Ordre lautet, nichtberührt.
Art. 905.
Die Vorschriften des Art. 904 geltenauch im Falle . der Versicherung einerSchiffspart.
Ist das Schiff selbst versichert, sokommen dieselben nur dann zur Anwend-ung, wenn das Schiff während einer Reise