V. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 437
der Versicherungsvertrag für den Ver-sicherer wegen Verletzung der Anzeigepflichtoder aus anderen Gründen unverbindlichist, selbst wenn der Versicherer ungeachtetdieser Unverbindlichkeit auf die vollePrämie Anspruch hatte.
Art. 902.
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn°die Gefahr für den Versicherer bereits zulaufen begonnen hat.
Art. 903.
Wenn der Versicherer zahlungsunfähiggeworden ist, so ist der Versicherte befugt,nach seiner Wahl entweder von dem Ver-trage zurückzutreten und die ganze Prämiezurückzufordern oder einzuschalten, oderauf Kosten des Versicherers nach Maaß-gabe deS Art. 793 eine neue Versicherungzu nehmen. Dieses Recht steht ihm je-doch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllungder Verpflichtungen des Versicherers ge-nügende Sicherheit bestellt wird, bevor ervon dem Vertrage zurückgetreten ist oderdie neue Versicherung genommen hat.
»7 5«.
Wird der versicherte Gegenstand ver-äußert, so können dem Erwerber die, demVersicherten nach dem Versicherungsver-trage auch in Bezug auf künftige Unfälle