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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
436
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436 Fünftes «Such. Elfter Titel.

von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämieganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theilbis auf eine dem Versicherer gebührendeVergütung zurückgefordert oder einbe-halten werden (Ristorno).

Die Vergütung (Ristornogeöühr) be-steht, sofern nickt ein anderer Betrag ver-einbart oder am Ort der Versicherungüblich ist, in einem halben Prozent derganzen oder des entsprechenden Theils derVersicherungssumme, wenn aber die Prämienicht ein Prozent der Versicherungssummeerreicht, in der Hälfte der ganzen oderdes verhältnißmäßigen Theils der Prämie.

Art. 900.

Ist die Versicherung wegen Mangelsdes versicherten Interesse (Art. 732) oderwegen Ueberversicherung (Art. 790) oderwegen Doppelversicherung (Art. 792) un-wirksam und hat sich der Versicherungs-nehmer bei dem Abschluß des Vertragsvno im Falle der Versicherung für fremdeRechnung auch der Versicherte bei der Er-theilung des Auftrags in gutem Glaubenbefunden, so kann die Prämie gleichfallsbis auf die im Art. 899 bezeichneteRistornogebühr zurückgefordert oder einbe-halten werden. ,

Art, 90t.Die Anwendung der Art. 899 und900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß