V. d. Versieh, geg. d. Gefahren d? Seeschifffahrt. -j3d
beginnen, in welchem dem Versicherer dieSchadensberechnung mitgetheilt ist, so wirddieselbe im Falle dieses Artikels von derZeit an berechnet, in welcher dem Ver-sicherer die vorläufige Ermittelung mitge-theilt ist.
Art. 888.
Der Versicherer hat:t) in Havereifällen zu den für die Rett-ung, Erhaltung oder Wiederherstell-ung der versicherten Sache nöthigenAusgaben in Anrechnung auf seinespäter festzustellende Schuld zweiDrittel des ihm zur Last fallendenBetrags,
2) bei Aufbringung des Schiffs oderder Güter den vollen Betrag derihm zur Last fallenden Kosten desReklameprozesses, so wie sie erfor-derlich werden, vorzuschießen.
Siebenter Abschnitt.
Aufbebung der Versicherung und Rück-zahlung der Prämie.
Art. 899.
Wird die Unternehmung, auf welchedie Versicherung sich bezieht, ganz oderzum Theil von dem Versicherten aufgegeben,oder wird ohne sein Zuthun die versicherteSache ganz oder ein Theil derselben der
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