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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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434
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434 Fünftes Buch. Elfter Titel.

nommen, so kann er bei der Versicherungfür fremde Rechnung Forderungen, welcheihm gegen den Versicherungsnehmer zu-stehen, nicht zur Kompensation bringen»

Art. 896.

Der Versicherte ist befugt, nicht alleindie aus einem bereits eingetretenen Unfallihm zustehenden, sondern auch die künftigenEntschädigungsansprüche einem Dritten ab-zutreten. Ist eine Polize ertheilt, welchean Ordre lautet, so kann dieselbe durchIndossament übertragen werden; in An-sehung eines solchen Indossamentes kommendie Vorschriften der Art. 30 j, 303, 305zur Anwendung. Bei der Versicherungfür fremde Rechnung ist zur Gültigkeit derersten Uebertragung das Indossament desVersicherungsnehmers genügend.

Art. 697. ^Wenn ,nach Ablauf zweier Monateseit der Anzeige des Unfalls die Schadens-berechnung (Art. 886) ohne Verschuldendes Versicherten noch nicht vorgelegt, wohlaber durch ungefähre Ermittelung dieSumme festgestellt ist, welche dem Ver-sicherer mindestens zur Last fallt, so hatder Letztere diese Summe in Anrechnungauf seine Schuld vorlaufig zu zahlen, jedochnicht vor Ablauf der etwa für die Zahlungder Versicherungsgelder bedungenen Frist.Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt