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V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrr. 4Z3
Ansprüche befriedigt ist. Im Fall einesSchadens kann der Versicherungsnehmerwegen dieser Ansprüche aus der Forderung,welche gegen den Versicherer begründet ist,und nach Einziehung der Versicherungs-gelder aus den letzteren vorzugsweise vordem Versicherten und vor dessen Gläubigernsich befriedigen.
Art. 894.
Der Versicherer macht sich dem Ver-sicherungsnehmer verantwortlich, wenn er,während dieser noch im Besitze der Polizesich befindet, durch Zahlungen, welche erdem Versicherten oder den Gläubigernoder der Konkursmasse desselben leistet,oder durch Verträge, welche er mit den-selben schließt, das in dem Art. 893 be-zeichnete Recht des Versicherungsnehmersbeeinträchtigt.
Inwiefern der Versicherer einemDritten, welchem Rechte aus der Polizeeingeräumt sind, sich dadurch verantwort-lich macht, daß er über diese Rechte Ver-träge schließt oder Versicherungsgelder zahlt,ohne die Polize sich zurückgeben zu lassenoder dieselbe mit der erforderlichen Be-merkung zu versehen, bestimmt sich nachden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Art. 895.
Wird der Versicherer auf Zahlungder Versicherungsgelder in Anspruch ge-
HandclSgesetzbuch. 28