432 Fünftes Buch. Elster Titel.
Art. 89t.» vtt^kchT' ^ . -
Bei der Versicherung für. fremde
Rechnung ist der Versicherungsnehmerohne Beibringung einer Vollmacht desVersicherten legitimirt, über die Rechte,welche in dem Versicherungsvertrage fürden Versicherten ausbedungen sind, zuverfügen, sowie die Versicherungsgelderzu erheben und einzuklagen. Diese Be-stimmung gilt jedoch im Falle der Er-theilung einer Polize nur dann, wenn derVersicherungsnehmer die Polize beibringt.
Ist die Versicherung ohne Auftraggenommen, so bedarf der Versicherungs-> nehmer zur Erhebung oder Einklagung derVersicherungsgelder der Zustimmung des
Versicherten.
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^x'-??', lnIttKkG''ÄSnöijmUArt. 892. ' .nstz5wztt6
Im Falle der Ertheilung einer Polizehat der Versicherer die Versicherungsgelderdem Versicherten zu zahlen, wenn dieserdie Polize beibringt.
Art. 893.
Der Versicherungsnehmer ist nichtverpflichtet > die Polize dem Versichertenoder den Gläubigern oder der Konkursmassedesselben auszuliefern, bevor er wegen dergegen den Versicherten in Bezug auf denversicherten Gegenstand ihm zustehenden