V. d. Nersich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 431
Schäden, welche in Abnutzung, Alrer,Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen,gehörig ausgeschieden sind, undwenn zugleich, soweit es ausführbarwar, solche Sachverständige zuge-zogen worden sind, welche entwederein für allemal obrigkeitlich bestelltoder von dem Ortsgericht oder demLandeskonsul und in deren Ermangel-ung oder, sofern deren Mitwirkungsich nicht erlangen ließ, von eineranderen Behörde besonders ernanntwaren.
Art. 889.
Auch im Fall eines Rechtsstreits istden im Art. 883 bezeichneten Urkundenin der Regel und, insofern? nicht besondereUmstände Bedenken erregen, Beweiskraftbeizulegen.
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Eine Vereinbarung, wodurch derVersicherte von dem Nachweise der imArt. 836 erwähnten Umstände oder einesTheils derselben befreit wird, ist gültig,jedoch unbeschadet des Rechts des Ver-sicherers, das Gegentheil zu beweisen. ,
Die bei der Versicherung von Gü-tern getroffene Vereinbarung, daß dasKonnossement nicht zu produziren sei, be-freit nur von dem Nachweise der Ver-ladung.