430 Fünftes Buch. Elfter Titel.
Verfügung über die Güter be-fugt erscheint;bei der Versicherung der Frachtdie Chartepartien und Konnosse-mente;
2) zum Nachweis der Verladung derGüter die Konnossemente;
3) zum Nachweis des Unfalls die Ver-klarung und das Schiffsjournal(Art. 488 und 494), in Kondem-nationsfällen das Erkenntniß desPrisengerichts, in Verschollenheits-fallen glaubhafte Bescheinigungenüber die Zeit, in welcher das Schiffden Abgangshafen verlassen hat,und über die Nichtankunft desselbenim Bestimmnngshafen wahrend derVerschollenheitsfrist;
4) zum Nachweis des Schadens unddessen Umfangs die den Gesetzen
! oder Gebräuchen des Orts der Scha-densermittelung entsprechenden Be-sichtigungs-, Abschätzungs- und Ver-stetgerungsurkunden sowie die Kosten-anschlage der Sachverständigen, fernerdie quittirten Rechnungen über dieaasgeführten Reparaturen und andereQuittungen über geleistete Zahlungen;in Ansehung eines partiellen Schadensam Schiff (Art. 876, 877) genügenjedoch die Besichtigungs-und Abschaß-ungsurkunden sowie die Kostenan-schlage nur dann, wenn die etwaigen